Zetweka Print & Production Management
Bläser GmbH & Co. KG
50931 Köln – Rautenstrauchstraße 81

T +49 (0)221.94 05 70-0
F +49 (0)221.40 11 97
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Amtsgericht Köln, HRA 21577 – UST ID DE235004269

Geschäftsführer: H.-Jürgen Klusch

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Zetweka Print & Production Management
Zentral Werbedienst Köln Bläser Verwaltungsgesellschaft mbH
Sitz Köln
Amtsgericht Köln – HRB 51499

Design:
netzreform Neue Medien GmbH, www.netzreform.de

Haftungshinweis

Die nachfolgende Datenschutzerklärung wurde von den Verfassern auf Basis der aktuell verfügbaren Literatur erstellt. Die Datenschutzerklärung dient als erstes Muster. Es wird darauf hingewiesen, dass viele der angesprochenen Probleme noch nicht abschließend durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wurden und auch noch keine Stellungnahmen der Landesdatenschutzbehörden vorliegen, weshalb zu einigen Punkten noch unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Es wird keine Haftung auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall gesondert zu prüfen ist und dieses Muster keine individuelle Rechtsberatung ersetzt.

 

Allgemeine Lieferbedingungen

der Zetweka Print & Production Management Bläser GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zetweka Print & Production Management Bläser
GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen
Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen
oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote
an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält
oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder
Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt
alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von
Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der
unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von
Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen
und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände
vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht
zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen
Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die
Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung
gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen
Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang
beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu
verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt
unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss
des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich
zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers
durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt
oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine
auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –
vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,
ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom
Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen
(es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder
Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die
Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der
Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer
betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro
abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten
bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation
abgeschlossen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6)
mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber
mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen
hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich
macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,
ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den
von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel
oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen
wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach
Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen
sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den
Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch
dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist
ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit
die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers
geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer
Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen
Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der
Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines
Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand
derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der
Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem
Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies
innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der
Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung
des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den
Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos
war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine
Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von
EUR 500.000 (in Worten: Fünfhunderttausend Euro) je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen
Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt,
auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den
Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz
9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung
im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das
Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der
verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim
Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im
og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer,
soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen
Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des
Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer
ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus
unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber
widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der
Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie
unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um
ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50%
übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Köln oder der Sitz des
Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Köln ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben
von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten
zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: Köln, den 08.01.2015

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Allgemeine Einkaufsbedigungen

der Zetweka Print & Production Management Bläser GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten der Zetweka Print & Production
Management Bläser GmbH & Co. KG (nachfolgend „Einkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Einkäufer mit
seinen Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten
auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Einkäufer, selbst wenn sie
nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen der Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn der Einkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder
auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Bestellungen und Aufträge

(1) Soweit die Angebote des Einkäufers nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich der
Einkäufer hieran für eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die
rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Einkäufer.

(2) Der Einkäufer ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit
durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn (10) Kalendertagen vor dem
vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit
diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen
Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem
vorstehenden Satz mindestens drei (3) Wochen beträgt. Der Einkäufer wird dem Lieferanten die
jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten
erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen
Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen,
verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird dem
Einkäufer die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder
Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von fünf (5)
Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Einkäufers gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

(3) Der Einkäufer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des
Grundes zu kündigen, wenn die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach
Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwendet werden können. Dem Lieferanten
wird der Einkäufer in diesem Fall die vom Lieferanten erbrachte Teilleistung vergüten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die
im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die
Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich
bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen des
Einkäufers hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die
Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben
fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch den
Einkäufer verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der
Verzögerung.

§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die vom Einkäufer in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige
Lieferungen sind nicht zulässig.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, den Einkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände
eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages
bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer
Mahnung bedarf.

(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Einkäufer uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu,
einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(5) Der Einkäufer ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung
gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe
ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(6) Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Einkäufers zu Teillieferungen nicht
berechtigt.

(7) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Einkäufer über, wenn
ihm die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

§ 5 Eigentumssicherung

(1) An vom Einkäufer abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen
behält sich der Einkäufer das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne die
ausdrückliche Zustimmung des Einkäufers weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch
Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen des Einkäufers vollständig
zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon
angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die
Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu
Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die der Einkäufer dem Lieferanten zur Verfügung stellt
oder die zu Vertragszwecken gefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden,
bleiben im Eigentum des Einkäufers oder gehen in dessen Eigentum über. Sie sind durch den
Lieferanten als Eigentum des Einkäufers kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen
Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer
Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung
– je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten
Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der
Lieferant wird dem Einkäufer unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen
Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im
ordnungsgemäßen Zustand an den Einkäufer herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur
Erfüllung der mit dem Einkäufer geschlossenen Verträge benötigt werden.

(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung für
die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere
sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 6 Gewährleistungsansprüche

(1) Bei Mängeln stehen dem Einkäufer uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die
Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der Einkäufer sie
dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei ihm mitteilt. Versteckte
Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von zehn (10) Werktagen
nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der
Einkäufer nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(4) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für
beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei
Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und
nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Einkäufer musste nach dem Verhalten des Lieferanten
davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die
Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§ 7 Produkthaftung

(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten
Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind,
und ist verpflichtet, dem Einkäufer von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der
Einkäufer verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine
Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion
verbundenen Kosten.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000 (Fünf Millionen Euro) zu unterhalten, die, soweit
nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche
Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird dem Einkäufer auf Verlangen jederzeit eine Kopie
der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte
Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in
denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, den Einkäufer von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen ihn
wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und alle
notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser
Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

(3) Weitergehende gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben
unberührt.

§ 9 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den gelieferten Produkten für einen Zeitraum von
mindestens drei (3) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die gelieferten Produkte einzustellen,
wird er dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung
muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens zwölf (12) Monate vor der Einstellung der
Produktion liegen.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur
Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen
Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur
Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach
Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den Einkäufer zurückgeben.

(2) Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Einkäufers darf der Lieferant in Werbematerial,
Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für den Einkäufer gefertigte
Liefergegenstände nicht ausstellen.

(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.

§ 11 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 12 Kreditinformationen

Der Lieferant wird dem Einkäufer unaufgefordert einmal im Jahr seine Kreditwürdigkeit nachweisen.
Als ausreichender Nachweis gilt z. B. eine Bonitätsauskunft der Fa. Bürgel oder der Fa. Creditreform.

§ 13 Kundenschutz

(1) Gegenüber dem Einkäufer ist der Lieferant zum Kundenschutz verpflichtet. Der Lieferant darf von
Kunden des Einkäufers, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar, noch
mittelbar über Dritte, folgende Aufgaben wahrnehmen oder an Dritte weitergeben:

• Beratung und Gestaltung von Prozessen zur Medienherstellung
• Einkauf von Mediendienstleistungen
• Prozess-Steuerung und Herstellung von Medien
• Angebot von IT-Dienstleistungen zur Medienerstellung und Distribution Fulfilment- und Logistik-Dienstleistungen

(2) Kunde ist jeder Auftraggeber oder Empfänger. Unter den Kundenschutz fallen alle Kunden des
Einkäufers in Europa.

(3) Ist unklar, ob die Kunden des Einkäufers dem Lieferanten im Rahmen seiner Tätigkeit für den
Einkäufer bekannt geworden sind, so muss der Lieferant nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb
seiner Tätigkeit für den Einkäufer bekannt geworden sind.

(4) 12 Monate nach Vertragsbeendigung – unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht –
erlischt der Kundenschutz nach § 13 Abs. 1.

(5) Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtung in § 13 Abs. 1, so ist er zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) pro Verletzungsfall
verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Einkäufers, einen darüber hinausgehenden
Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis ist Köln.

(2) Die zwischen dem Einkäufer und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
Stand: Köln, den 08.01.2015